Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 21 Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen
Stand: 25.08.2026
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.