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BayPVG

Art 53a Anfechtung der Wahl der Stufenvertretungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53a#abs-1 (1) Art. 25 gilt für die Wahl der Stufenvertretungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53a#abs-2 (2) Bezieht sich ein Verstoß der in Art. 25 genannten Art nur auf einzelne Dienststellen, so ist sie nur für diesen Bereich für ungültig zu erklären und nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt, soweit nicht die Entscheidung hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. Die Wahl soll binnen sechzig Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53a#abs-3 (3) Bis zur Feststellung des Wahlergebnisses auf Grund der Wiederholungswahl führt die Stufenvertretung die Geschäfte weiter. Die vorher gefaßten Beschlüsse bleiben in Kraft.

Art 53 Art 54