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BayPVG

Art 20 Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/20#abs-1 (1) Spätestens fünf Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands soll dem Geschlecht angehören, auf das die Mehrheit der in der Dienststelle Beschäftigten entfällt. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Beschäftigte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 können nicht als Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/20#abs-2 (2) Besteht vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Abs. 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

Art 19 Art 21