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BayNatSchFS

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er stellt den Haushaltsplan fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/8#abs-2 (2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über

1. die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,

2. jährliche und mehrjährige Programme,

3. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,

4. den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),

5. die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,

6. die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

7. die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).

§ 7 § 9