Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

BayNatSchFS

§ 10 Förderkreis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/10#abs-1 (1) Personen und Institutionen, die die Stiftung in besonderem Maße fördern, können Mitglieder des Förderkreises der Stiftung werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/10#abs-2 (2) Der Förderkreis kann gegenüber den Stiftungsorganen Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks geben. Der Vorstand unterrichtet den Förderkreis mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/10#abs-3 (3) Über die Aufnahme in den Förderkreis entscheidet der Stiftungsrat.

§ 9 § 11