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§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/7#abs-1 (1) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/7#abs-2 (2) Der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder beantragen. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/7#abs-3 (3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann zu seinen Beratungen Sachverständige zuziehen. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/7#abs-4 (4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist (Abs. 2) und mindestens sechs Mitglieder anwesend oder nach § 6 Abs. 4 vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder anwesend sind und rügelos teilnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/7#abs-5 (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss im Umlaufverfahren auch dadurch fassen, dass die Mehrheit seiner Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt.

§ 6 § 8