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# § 8 BayNatSchFS (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über

1. die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,

2. jährliche und mehrjährige Programme,

3. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,

4. den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),

5. die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,

6. die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

7. die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).

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Zitiervorschlag: § 8 BayNatSchFS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/8

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