Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

BayNatSchFS

§ 9 Vorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9#abs-1 (1) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Sie sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9#abs-2 (2) Der Vorstand und sein Stellvertreter können vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9#abs-3 (3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.

§ 8 § 10