Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds
BayNatSchFS§ 9 Vorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9#abs-1 (1) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Sie sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9#abs-2 (2) Der Vorstand und sein Stellvertreter können vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9#abs-3 (3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.