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BayNatSchFS

§ 12 Haushalts- und Rechnungswesen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/12#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/12#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Er ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/12#abs-3 (3) Die Jahresrechnung ist durch eine der in Art. 16 Abs. 3 und 4 BayStG genannten Einrichtungen zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Jahresrechnung dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen.

§ 11 § 13