Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplGArt. 19 Abwägung
Stand: 25.08.2026
Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind diese abschließend abzuwägen. In der Abwägung sind auch
1. die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
2. der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht,
3. die Ergebnisse der nach Art. 18 durchgeführten Beteiligungsverfahren und
4. bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 19 BayLplG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 10.05.2021 – 2 N 19.1690Zitiert von 5
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.07.2018 – Vf. 28-IX-18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.