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# Art 19 BayLplG (Bayern) — Abwägung

Bayerisches Landesplanungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind diese abschließend abzuwägen. In der Abwägung sind auch

1. die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,

2. der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht,

3. die Ergebnisse der nach Art. 18 durchgeführten Beteiligungsverfahren und

4. bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen

zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: Art 19 BayLplG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/19

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