Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplGArt. 14 Landesentwicklungsprogramm, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/14#abs-1 (1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/14#abs-2 (2) Das Landesentwicklungsprogramm darf enthalten
1. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen,
2. die Festlegung der Zentralen Orte sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Orte der Grundversorgung; Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt,
3. die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind (Gebietskategorien), sowie die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart erforderlichen übergeordneten Festlegungen und
4. landesweit raumbedeutsame Festlegungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/14#abs-3 (3) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde ausgearbeitet. Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 14 BayLplG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4150Zitiert von 1
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4966
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4112Zitiert von 1
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4210Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.07.2018 – Vf. 28-IX-18
- VGH Bayern, 13.12.2021 – 15 N 20.1649Bauplanungsrecht: Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die Abwägungsrelevanz einer langjährig ruhenden landwirtschaftlichen Nutzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.05.2021 – 2 N 19.1690Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 14 BayLplG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.