Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 6 Reihenfolge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/6#abs-1 (1) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der aktuellen Zahl ihrer Mitglieder. Bei gleicher Anzahl entscheidet die bei der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/6#abs-2 (2) Findet nach dieser Geschäftsordnung das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung und erhält bei der letzten maßgeblichen Rangzahl mehr als eine Fraktion exakt denselben Wert, so kommt die stärkere Fraktion nach Abs. 1 zum Zug; ein Losentscheid findet nicht statt.

§ 5 § 7