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# § 9 BayLTGeschO (Bayern) — Aufgaben

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.

(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Disziplinarbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.

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Zitiervorschlag: § 9 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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