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§ 59 Antragstellung und Behandlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-1 (1) Anträge und Änderungsanträge können von Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen gestellt werden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-2 (2) Die Anträge werden mit den Worten eingeleitet: „Der Landtag wolle beschließen:“. Der Antrag kann mit einer kurzen Begründung versehen werden; bei Änderungsanträgen zu Gesetzesvorlagen muss in den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 2 Spiegelstrich 5 insoweit eine Begründung erfolgen. Antrag und Begründung müssen sachlich gehalten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-3 (3) Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechts, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-4 (4) Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-5 (5) Anträge, die den Landtag selbst oder seine Mitglieder betreffen, sollen vor ihrer Beratung in den Ausschüssen im Ältestenrat behandelt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-6 (6) Anträge, so weit sie keinen Gesetzentwurf enthalten, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten an den jeweils federführenden Ausschuss (§ 145) zu überweisen. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen darüber, welcher Ausschuss federführend ist, entscheidet der Ältestenrat.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-7 (7) Die Anträge werden in den Ausschüssen grundsätzlich in einer Lesung behandelt. Die Vollversammlung beschließt über diese Anträge ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung. Hierzu werden alle Anträge in einer der Tagesordnung beigefügten Liste zusammengefasst. In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/59#abs-8 (8) Die Vollversammlung berät und entscheidet gesondert über in der Liste nach Abs. 7 enthaltene Vorlagen, wenn der Ältestenrat die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt oder ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bis zum Beginn der jeweiligen Plenarsitzung die Behandlung in der Vollversammlung beantragt.

§ 58 § 60