Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 145 Federführung
Stand: 25.08.2026
Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss („federführender Ausschuss“) statt.