Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 67 Form und Inhalt der Interpellationen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/67#abs-1 (1) Große Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten (Interpellationen) können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Interpellationen müssen sachlich gehalten sein und eine kurz gefasste schriftliche Begründung ihrer Veranlassung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/67#abs-2 (2) Interpellationen sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Unzulässige Interpellationen soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/67#abs-3 (3) Interpellationen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der Begründung und ist den Interpellanten zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Einspruch muss begründet werden. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Interpellanten die Entscheidung des Landtags über den Einspruch herbeizuführen.