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§ 83d Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/83d#abs-1 (1) Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/83d#abs-2 (2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/83d#abs-3 (3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:

„Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.

§ 83c § 84