Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 58 Behandlung
Stand: 25.08.2026
Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt werden kann.