Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/1#abs-2 (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,

2. Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,

3. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,

4. den Waldwegebau,

5. die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen

a) zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,

b) nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,

c) nach dem Waldgesetz für Bayern.

§ 2