(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
1. Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
2. Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
3. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
4. den Waldwegebau,
5. die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
a) zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
b) nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
c) nach dem Waldgesetz für Bayern.