Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 14 Ökokontomaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/14#abs-1 (1) Als Ökokontomaßnahmen kommen insbesondere dauerhafte Maßnahmen gemäß Anlage 4.1 Spalte 6 und Anlage 4.2 Spalte 5 in Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/14#abs-2 (2) Die Ökokontomaßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 15 000 Wertpunkten erbringen oder die Ökokontofläche mindestens 2 000 m 2 umfassen, bei besonderer ökologischer Bedeutung der Maßnahmen, insbesondere bei hoher Wertigkeit des Ausgangszustands, in begründeten Fällen auch weniger.

§ 13 § 15