Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 6 Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/6#abs-1 (1) Vorrangig sind erhebliche bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/6#abs-2 (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind alle zumutbaren Maßnahmen, die das Eintreten erheblicher Beeinträchtigungen ganz oder teilweise verhindern (Vermeidungsmaßnahmen).

§ 5 § 7