Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV§ 17 Handelbarkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/17#abs-1 (1) Wird eine ins Ökokonto eingestellte Fläche veräußert, ist der Eigentumsübergang der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/17#abs-2 (2) Sollen nicht das Eigentum, sondern nur die Wertpunkte auf einen Dritten übertragen werden, so setzt das voraus, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ab dem Zeitpunkt ihrer Abbuchung gemäß § 11 Abs. 2 rechtlich gesichert ist. Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/17#abs-3 (3) Das Ökoflächenkataster nach Art. 9 BayNatSchG ist so auszugestalten, dass die Ökokontoflächen und -maßnahmen öffentlich einsehbar sind. Ausgenommen sind Angaben zu personenbezogenen Daten nach § 15 Abs. 2, deren öffentlichen Einsehbarkeit der Grundstückseigentümer oder Maßnahmenträger bei der Aufnahme ins Ökoflächenkataster widersprochen hat.