Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt. 47a Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/47a#abs-1 (1) Wild- und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren nach § 35 BJagdG stattgefunden hat. Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. Verspätet angemeldete Ansprüche oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. Im Übrigen wird das Vorverfahren mit der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/47a#abs-2 (2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Einzelheiten der Anmeldung (§ 34 BJagdG) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 47a BayJG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.01.2021 – III ZR 127/19Wildschadenssache: Streitgegenstand des Klageverfahrens; Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, VorbescheidZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.