Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 29 Gerichtliches Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/29#abs-1 (1) Ist ein Zurückweisungsbescheid (§ 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/29#abs-2 (2) Bei Erlaß eines Vorbescheids ist die Klage zu richten:
1. vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
2. vom Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages.
Im Urteil ist zugleich nach billigem Ermessen über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 AVBayJG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.01.2021 – III ZR 127/19Wildschadenssache: Streitgegenstand des Klageverfahrens; Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, VorbescheidZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.