Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 29 Gerichtliches Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/29#abs-1 (1) Ist ein Zurückweisungsbescheid (§ 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/29#abs-2 (2) Bei Erlaß eines Vorbescheids ist die Klage zu richten:

1. vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,

2. vom Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages.

Im Urteil ist zugleich nach billigem Ermessen über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden.

§ 28 § 29a