Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

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Art 47 Ermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

1. im Rahmen des § 29 Abs. 4 BJagdG die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,

2. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerläßlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BJagdG),

3. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen.

Art 46 Art 47a