Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 19 Besuche, Telefongespräche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/19#abs-1 (1) Den Jugendlichen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel dient und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/19#abs-2 (2) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn das Vollzugsziel oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet sind oder von der besuchenden Person ein schädlicher Einfluss auf die Jugendlichen ausgeübt wird. Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 bis 3 und 6, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 BayStVollzG gelten entsprechend. Bei der Durchsuchung von Besuchern sind die Vorgaben des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayStVollzG einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/19#abs-3 (3) Besuche von

1. Verteidigern,

2. Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),

3. Betreuungshelfern nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG,

4. Angehörigen der Gerichts- und der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,

5. bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden Rechtssache und

6. den in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG genannten Stellen

sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Satz 1 gilt entsprechend für Telefongespräche. Art. 29 Satz 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art 18 Art 20