Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 27 Anstalten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/27#abs-1 (1) Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/27#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/27#abs-3 (3) Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Art 26 Art 28