Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzGArt 18 Schriftwechsel, Pakete
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/18#abs-1 (1) Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation der Jugendlichen. Die Art. 31 bis 34 und 144 Abs. 6 und 7 BayStVollzG gelten entsprechend; an die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung. Werden ausgehende Schreiben angehalten, soll eine erzieherische Aufarbeitung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/18#abs-2 (2) Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht empfangen werden. Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.