Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzGArt 35 Freizeit- und Kurzarrest
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/35#abs-1 (1) Für den Freizeit- und Kurzarrest nach § 16 Abs. 2 und 3 JGG gelten die Vorschriften der Teile 2 und 3, soweit es die kurze Arrestdauer zulässt. Maßnahmen zur erzieherischen Vollzugsgestaltung sollen angeboten werden, wenn das mit Blick auf die kurze Arrestdauer sinnvoll und möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/35#abs-2 (2) Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. Die Art. 7 und 24 Abs. 1 finden keine Anwendung. Ein Schlussbericht nach Art. 25 wird nur erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.