Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz BayJAVollzG Art. 29 Bedienstete Stand: 25.08.2026 Bayern Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.