Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 20 Empfangsberechtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/20#abs-1 (1) Die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands ergibt sich
1. aus der Ausübung eines Rechts des Hinterlegers, den hinterlegten Gegenstand zurückzunehmen,
2. aus einer Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten, die diese schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt haben; die Bewilligung ist unwiderruflich,
3. aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/20#abs-2 (2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so gilt die Bewilligung des Hinterlegers als erteilt, wenn die Rücknahme des hinterlegten Gegenstands gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn das Recht des Gläubigers vom Empfang einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/20#abs-3 (3) Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass ihr Erklärungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 3 ist in Ausfertigung vorzulegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 20 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.