Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-1 (1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an

1. auf den Antrag eines Beteiligten gemäß Art. 19 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-3 (3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-4 (4) Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-5 (5) Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.

Art 17 Art 19