Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-1 (1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
1. auf den Antrag eines Beteiligten gemäß Art. 19 oder
2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-3 (3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-4 (4) Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18#abs-5 (5) Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 18 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.