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BayHintG

Art 19 Antrag auf Herausgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten

1. den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,

2. die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,

3. die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/19#abs-2 (2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 18 Art 20