Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 19 Antrag auf Herausgabe
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten
1. den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten,
2. die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands,
3. die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/19#abs-2 (2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 19 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.