Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 21 Erklärung über die Bewilligung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/21#abs-1 (1) Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/21#abs-2 (2) Geht die gemäß Abs. 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.