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BayGnO

§ 18 Einwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/18#abs-1 (1) Über Einwendungen gegen Entscheidungen nach den §§ 8, 22 Abs. 1 bis 3 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1, §§ 29 und 30 Abs. 1 entscheidet, soweit nicht das Gericht zu befinden hat (§§ 458, 462, 463 StPO), der Generalstaatsanwalt. Die Vollstreckungsbehörde ist im Fall des § 22 Abs. 1 zu einer Abänderung ihrer mit Einwendungen angegriffenen Entscheidung nicht befugt. Wurde in einem bei einem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren ein Ordnungsmittel verhängt, dessen Vollstreckung einem Richter obliegt, entscheidet über die Einwendungen das Staatsministerium der Justiz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/18#abs-2 (2) Über Einwendungen gegen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts entscheidet, soweit ihnen nicht abgeholfen wird, das Staatsministerium der Justiz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/18#abs-3 (3) Einwendungen nach den Abs. 1 und 2 hemmen die Vollstreckung nicht. § 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 17 § 19