Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 29 Jugendarrest
Stand: 25.08.2026
Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.