Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 25 Zuständigkeit für die Gewährung von Strafaufschub
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/25#abs-1 (1) Über Gesuche um Aufschub der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe (Strafaufschub) im Weg der Gnade entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Hält sie einen Aufschub für angemessen, der den Zeitraum von insgesamt einem Jahr übersteigt, legt sie die Akten dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vor. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die vorbereitende Behandlung der Gesuche. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/25#abs-2 (2) Der einjährige Zeitraum wird von dem Tag an gerechnet, an dem das Straferkenntnis vollstreckbar geworden ist. Sind mehrere Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden, so ist für die Berechnung der Frist das in die Gesamtstrafe einbezogene Straferkenntnis maßgebend, das zuletzt rechtskräftig geworden ist. Ist die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, so wird der einjährige Zeitraum vom Tag der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Zustellung der Entscheidung der Gnadenbehörde an gerechnet.