Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 22 Nachträgliche Entscheidungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die im Gnadenweg bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Der Widerruf ist zulässig, solange die Strafe noch nicht endgültig erlassen ist. Über den Widerruf ist der Behörde zu berichten, die die Gnadenentscheidung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-2 (2) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch, wenn sie die Strafaussetzung widerruft, derartige Leistungen auf die Strafe anrechnen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder zur Schadenswiedergutmachung erbracht wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-3 (3) Die Vollstreckungsbehörde kann an Stelle des Widerrufs die Bewährungszeit in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen erteilen, namentlich den Verurteilten der Bewährungshilfe unterstellen, wenn diese Maßnahmen ausreichend erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-4 (4) Vor der Entscheidung nach Abs. 1 ist der Verurteilte zu hören, falls er weder flüchtig ist, noch Fluchtgefahr besteht. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so ist auch dieser zu hören. Die Entscheidung über den Widerruf ist durch die zuständige Justizbehörde zu begründen und dem Verurteilten vor der Vollstreckung zuzustellen. Ist dies vor der Vollstreckung nicht möglich oder bestehen besondere Hinderungsgründe, ist die Zustellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen. Das Gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 hinsichtlich einer unterbliebenen Anhörung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-5 (5) Die Vollstreckungsbehörde kann angeordnete Auflagen und Weisungen ändern oder aufheben, sofern der Verurteilte ohne sein Verschulden die Auflagen und Weisungen nicht oder nicht fristgemäß erfüllen kann oder erfüllen konnte. Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung etwaiger Gesuche.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-6 (6) Die Vollstreckungsbehörde ist ermächtigt, die Strafe oder den Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn sich der Verurteilte bewährt hat. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident gemäß § 2 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat. Kommt in diesen Fällen eine Entscheidung des Ministerpräsidenten in Betracht, so ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-7 (7) Soweit in den Fällen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 die Vollstreckungsbehörde zuständig ist, gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/22#abs-8 (8) Für den Widerruf eines Gnadenerweises des Ministerpräsidenten, durch den bei lebenslangen Freiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt worden ist, ist das Staatsministerium der Justiz zuständig (§ 3 Nr. 3 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts). Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. An Stelle der Vollstreckungsbehörde entscheidet das Staatsministerium der Justiz. Dem Staatsministerium der Justiz ist in diesen Fällen beschleunigt zu berichten.