Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 17 Fassung und Mitteilung der Entscheidung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/17#abs-1 (1) Entscheidet der Generalstaatsanwalt auf Grund einer in dieser Bekanntmachung erteilten Ermächtigung, so ist dies in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/17#abs-2 (2) Die Entscheidung über ein Gnadengesuch wird den Beteiligten durch die Vollstreckungsbehörde bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/17#abs-3 (3) Befindet sich der Verurteilte in Haft, so wird ihm die Entscheidung durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen von diesen ermächtigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes eröffnet.

§ 16 § 18