Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 6 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/6#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Er bestimmt ferner, welcher Gutachter den Vorsitz führt. Die besondere Sachkunde der Gutachter soll bei der Bestimmung berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/6#abs-2 (2) Bei der Erstattung von Gutachten sowie im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung von drei Gutachtern tätig, von denen einer den Vorsitz führt. In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende bestimmen, dass eine andere Anzahl von Gutachtern hinzuzuziehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/6#abs-3 (3) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, den Gutachtern nach § 2 Abs. 4 und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/6#abs-4 (4) Für den Ausschluss von Gutachtern gelten Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/6#abs-5 (5) Der Gutachterausschuss beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gutachters, der den Vorsitz führt. In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn keiner der mitwirkenden Gutachter diesem Verfahren widerspricht.

§ 5 § 7