Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 5 Abberufung von Gutachtern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/5#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/5#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Gutachter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/5#abs-3 (3) Ehrenamtliche Gutachter sind aus ihrem Amt zu entlassen, wenn sie es beantragen.

§ 4 § 6