Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 1 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/1#abs-1 (1) Bei jeder Kreisverwaltungsbehörde besteht für deren Bereich ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/1#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss erfüllt die ihm nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. Ferner kann er für die Enteignungsbehörde im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach dem Baugesetzbuch den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung feststellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/1#abs-3 (3) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Ausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 BayGaV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.