Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 2 Zusammensetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/2#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/2#abs-2 (2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Bedienstete bei der Kreisverwaltungsbehörde sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/2#abs-3 (3) Dem Gutachterausschuss muss ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinn von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/2#abs-4 (4) Dem Gutachterausschuss müssen zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.