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BayFiG

Art 18 Vorkaufsrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/18#abs-1 (1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf nach Maßgabe der §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der §§ 470, 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/18#abs-2 (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/18#abs-3 (3) Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Abs. 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Fischereirechts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/18#abs-4 (4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/18#abs-5 (5) Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so ist vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.

Art 17 Art 19