Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 19 Ausübung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/19#abs-1 (1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 ausüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/19#abs-2 (2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.

Art 18 Art 20