(1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.