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Art 64 BayDG (Bayern) — Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. § 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.