Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 4 Gebot der Beschleunigung
Stand: 25.08.2026
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 4 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.