Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 72 Kostentragungspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/72#abs-1 (1) Beamte oder Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, tragen die Kosten des Verfahrens. Bildet das ihnen zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/72#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/72#abs-3 (3) Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 60 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/72#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 57 Abs. 2 eingestellt, gilt § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend.

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